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Frage von PICMENTION:


Hallo,

wir haben für alle Anfänger und Semi-Profis mal einen einfach verständlichen Artikel über die rechtlichen Basics eines Vertrags mit einem Auftraggeber verfasst. Wir hoffen euch damit weiterzuhelfen:

http://www.picmention.de/auftrage-und-f ... rtrag-auf/

Beste Grüße!

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Antwort von Olli OhneSorg:

Vielen Dank für die Übersicht,

heute hatte ich allerdings einen Fall der da nicht drinnen steht.
Ich hatte jedoch keinerlei Vertrag aufgesetzt, dennoch passt es hier rein denke ich.

Ich sollte als Urlaubsvertretung für einen anderen Kameramann die Bodenfräsung für eine Wasserleitung filmen. Habe dafür seine Kamera und Auto bekommen und wollte gestern die 3h zum Drehort fahren.
Nun hat mir schon gestern das Wetter einen Strich durch die Rechnung gemacht. Es hat stark geregnet, also blieb ich nach Absprache zu Hause.

Der Dreh wurde auf heute verlegt, da die Fräse auch heute arbeiten sollte.
Kurzfristig habe ich einen weniger lukrativen Job für heute abgesagt.
Nach Absprache, dass es am Drehort heute nicht regne bin ich losgefahren.
Ich bin also eine Stunde gefahren, als der Chef der Baufirma anruft und sagt, dass die Weser am Drehort übers Ufer getreten sei und das Fräsen daher nicht möglich ist. Also auch kein Einsatz für mich und ich konnte mich auf den Heimweg machen.
Nun wird die Fräsung und der Dreh wohl auf nächste Woche verschoben, wenn der Kamerakollege wieder da ist.

Also doppelt ärgerlich, weil ich den abgesagten Job nicht mehr machen konnte und der eigentlich lukrativere aufgrund des Wetters ausgefallen ist.

Die Benzinkosten bekomme ich sicherlich wieder.

Gibt es ohne Vertrag eine Rechtsgrundlage das Geld für den extra abgesagten Job zu bekommen oder ist es halt dumm gelaufen?

Was würdet ihr machen?

Wie kann man einen Vertrag formulieren, so dass bei Ausfall durch Wetter trotzdem die Zeit für eine Anfahrt und Equipmentleihe bezahlt wird?

Naja, ich denke in meinem Fall ist es einfach nur ärgerlich und ein weiterer Grund das momentane Wetter zu verfluchen ;).

Grüße,

Olli

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Antwort von Pianist:

Man könnte sich da jetzt juristische Gedanken machen, ob Du einen Dienst- oder einen Werkvertrag hast, also ob Du einen Erfolg in Form des fertigen Filmes oder nur Deine körperliche Anwesenheit und Filmbereitschaft schuldest, und ob sich der Kunde vielleicht im Annahmeverzug befindet, weil er als Folge des Hochwassers Deine Leistung nicht abfordert.

Vermutlich sieht es sogar so aus, dass Du mit Deinem Kumpel einen Dienstvertrag als Kameramann hast und er Dich für den vergeblichen Zeitaufwand bezahlen muss, selbst dafür aber kein Geld bekommt, weil er als Filmproduzent einen Werkvertrag hat.

Aber die filmische Praxis sieht nun mal ganz anders aus, da sind juristische Betrachtungen ziemlich witzlos. Man möchte seine Auftraggeber stets zufriedenstellen und man weiß genau, dass es viele Unwägbarkeiten gibt, von denen das Wetter ja nur eine ist. Genauso hätte deren Fräsmaschine kurz vor Beginn der Aufnahmen kaputtgehen können.

Man kann da sicher mit dem Auftraggeber über eine kleine Entschädigung reden, sollte aber immer das Gesamtwerk im Auge behalten, die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung und für sowas immer ein gewisses finanzielles Polster haben, damit man das einfach unter "Pech" abhaken kann. Man muss sich da einfach eine gewisse Schwelle angewöhnen, unterhalb derer man nicht diskutiert. Unter anderem dafür arbeiten wir doch mit recht hohen Tagessätzen, dass da auch mal Ausschuss dabei ist.

Es gibt ja auch den umgekehrten Fall: Stell Dir mal vor, Du bist Hochzeitsfilmer, hast den ganzen Tag lang eine Hochzeit gefilmt, und kurz vor Ende des Drehs geht Dein Speichermedium kaputt und alle Aufnahmen sind futsch. Da kann im Vertrag stehen was will - die Hochzeit ist vorbei und nicht wiederholbar. Dass das Hochzeitspaar dafür nichts bezahlen muss, auch wenn man für den Tag noch so teure Technik gemietet hat, ist ja logisch. Ob man die damit verbundene Enttäuschung des Paares irgendwie in Geld aufwiegen kann, weiß ich allerdings nicht...

Ist jemandem sowas mal passiert? Wäre ja interessant, wie man sich da geeinigt hat...

Matthias

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Antwort von iMac27_edmedia:

In dem Fall mindestens 50 Prozent vom Auftrag ist reell.

Im Fall von defekten Speicherkarten, rate ich bei wirklich wichtigen Ereignissen, lieber mehr und kleinere Speicherkarten einzusetzen, oft hat man da auch mehrere Kameras am Start, das streut das Risiko und man hat immer noch genug Material!

Wir hatten selbst Ausfälle mit Speicherkarten aus China und Taiwan, deswegen setze ich nur noch auf Speicherkarten aus Korea und Japan, da wir damit die besten Erfahrungen gesammelt hatten. Nachdem aber immer genug anderes Material vorhanden war, gab es auch keine Probleme!

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Antwort von PICMENTION:

@ Olli

ob es sich bei deiner Geschichte um einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag handelt ist bei dem was du möchtest irrelevant.

Der Fall sieht nun mal so aus: Du hast entweder einen Vertrag mit dem Kamerakollegen oder mit dem Auftraggeber geschlossen. So wie du den Fall schilderst sieht das so aus, dass du einen Vertrag mit dem Kamerakollegen vereinbart hast, indem du seine Arbeit übernimmst.

Problematisch an dieser Geschichte ist nun, wie ihr euch speziell geeinigt habt. Solltest du die Dreharbeiten nur solange selbst übernehmen, bis der Kollege wieder zurück ist oder wurde das gesamte Projekt auf dich übertragen?

Bei erstem hast du leider Pech. Aufgrund der eingetretenen Unmöglichkeit (§ 257 BGB) durch Wind und Wetter konntest du nicht leisten (Dreh), demnach hast du auch keinen Anspruch auf die Gegenleistung (Geld), § 326 Abs. 1 BGB. Für Wind und Wetter ist ferner auch niemand schuld, von daher bleibt es dabei.

Sollte jedoch zweites vereinbart sein, dann wurde das Projekt nun mal vollständig auf dich übertragen. Wenn dein Kollege den Dreh wieder an sich ziehen sollte, ohne dass du das willst, kannst du den entfallenen Gewinn des Übernahmeprojekts mit der Fräse als Schaden unter Umständen geltend machen, § 280 BGB. Vorher kannst du deinem Kollegen natürlich auch ansagen, dass du das Projekt nun mal zu Ende führst. Der Entfallene Gewinn aus dem abgesagten Projekt dürfte meines Wissens nicht geltend gemacht werden können, da es an der nötigen Kausalität fehlt. Zu deutsch: Dass der Kollege das Projekt wieder an sich zieht ist nicht die Ursache dessen, dass du das andere Projekt abgelehnt hast. Von daher Pech in dieser Hinsicht.

@ Matthias

Dein beschriebener Fall mit der Hochzeit ist eine klassische Schlechtleistung, die der Kameramann gut und gerne sogar selbst zu verschulden hat, wenn er nicht genügend Austausch-Speichermedien dabei hat.

Da es sich bei solchen Produktion von Filmwerken in der Regel um einen Kaufvertrag (!) handelt, hat das Paar die Möglichkeit das Video noch mit den übrig gebliebenen Szenen (falls vorhanden) zu nehmen, den Kaufpreis jedoch zu mindern.
Oder aber ganz auf Zahlung zu verzichten! Da aufgrund der Unmöglichkeit eines Fixgeschäfts (Hochzeit gibt's eben nur einmal) keine Nacherfüllung möglich ist (außer die Hochzeit wird noch mal gestellt) entfällt automatisch die Gegenleistung des Paares. Sie müssen keinen Cent bezahlen und haben ggbfs. sogar Anspruch auf Schadensersatz wenn ein Schaden entstanden sein sollte.



Für diese Angaben wie immer keine Gewähr.

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Antwort von DWUA:

Hallo Olli, ...Ich bin also eine Stunde gefahren, als der Chef der Baufirma anruft und sagt, dass die Weser am Drehort übers Ufer getreten sei und das Fräsen daher nicht möglich ist. Also auch kein Einsatz für mich und ich konnte mich auf den Heimweg machen....
Was würdet ihr machen? Zumindest dramatische Szenen dieses Hochwassers einfangen,
natürlich ohne Equipment/Crew/Auftraggeber in Gefahr zu bringen.
;)))

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Antwort von TomStg:

Da es sich bei solchen Produktion von Filmwerken in der Regel um einen Kaufvertrag (!) handelt, hat das Paar die Möglichkeit das Video noch mit den übrig gebliebenen Szenen (falls vorhanden) zu nehmen, den Kaufpreis jedoch zu mindern. Bei der Erstellung eines Hochzeitfilms handelt es sich gewiss nicht um einen Kaufvertrag! Denn ein solcher setzt ua. voraus, dass es einen dinglich vorhandenen Gegenstand, eine Sache gibt. Ein Kaufvertrag dient zu Regelung eines Warenumsatzes. Weiteres siehe BGB, Paragr. 433

Im Regelfall werden für solche Filme (und auch für andere wie zB Imagefilme) Werkverträge abgeschlossen. Diese verpflichten den Auftragnehmer zur Erstellung und Ablieferung eines mehr oder weniger spezifizierten Endprodukts, bzw. eines bestimmten Erfolgs, siehe BGB, Paragr. 631.

Details zu den teilweise sehr diffizilen juristischen Unterschieden siehe hier http://www.kanzlei-am-steinmarkt.de/cms ... 201211.pdf

Auf jeden Fall sollte die Vertragsgestaltung für eine Filmproduktion der hier behandelten Art auf einen Werkvertrag hinauslaufen! Denn dadurch ergeben sich für den Auftragnehmer wesentlich andere - ua. einfacher - zu erfüllende Gewährleistungsansprüche und Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber als bei einem Kaufvertrag.

Nach dem Lesen des vom Themenstarters gelinkten Artikels ergeben sich für mich Zweifel an deren juristischem Background.

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Antwort von motor-tv:

Gibt es ohne Vertrag eine Rechtsgrundlage das Geld für den extra abgesagten Job zu bekommen oder ist es halt dumm gelaufen? Willkommen in der Welt der Selbständigkeit!

Man kann alles einklagen, aber gehts dann weiter? Mit deinem Filmfreund, mit dem Auftraggeber. Ich denke wenn der Auftraggeber für diesen Fall (sehr unwahrscheinlich) eine Versicherung abgeschlossen hat, dann kann man eventuell zu Geld kommen, allerdings auch nur anteilig, dein Aufwand halt. Wenn du für diesen Job einen anderen sausen lässt, ist das einfach Pech. Aufs falsche Pferd gesetzt. Ich habe ständig die Probleme mit Terminüberschneidungen, da ich meistens von Freitag bis Sonntag am Dreh bin. Ich nehm mir dann aber nicht genau das raus, was mehr einbringt, sondern wo ich langfristig mir mehr erwarte.

Grundsätzlich gebe ich Pianist wie immer Recht, wobei wenn ich durch meinen Fehler, mein fehlerhaftes Equipment, irgendein Dreh verhaut wird, bin ich grundsätzlich schon froh wenn ich keine Schadenersatzforderung zu leisten habe. Von noch Geld bekommen keine Rede. Es muss ja keine Hochzeit sein, es gibt genügend unwiderbringliche Situationen.

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Antwort von PICMENTION:

Bei der Erstellung eines Hochzeitfilms handelt es sich gewiss nicht um einen Kaufvertrag! Denn ein solcher setzt ua. voraus, dass es einen dinglich vorhandenen Gegenstand, eine Sache gibt. Ein Kaufvertrag dient zu Regelung eines Warenumsatzes. Weiteres siehe BGB, Paragr. 433 Das ist so nicht ganz richtig bzw. nicht einfach so zu begründen. Ein dinglich vorhandener Gegenstand kann auch einfach nur ein Video oder Software sein (BGH CR 2007, 75ff., 76.), wobei es auf das Speichermedium nicht ankommt. Wenn man bspw. via Download Software bestellt, handelt es sich auch um einen Kaufvertrag auch wenn keine dingliche Sache nach allgemeiner Auffassung vorliegt. Im Jahre 1900 kannte das BGB eben noch keine digitalen Produkte. Der BGH hat mit seiner oben genannten Entscheidung klargestellt, dass diese dennoch unter "bewegliche Sachen" zu subsumieren sind.

Zum Zweiten wird die Meinung vertreten, dass bei Videoproduktionen ein sog. Werklieferungsvertrag vorliegt, wobei Kaufrecht zur Geltung kommt. Denn geschuldet ist die Herstellung und Lieferung einer Sache (das Video). Diese Meinung ist zugegeben jedoch auch strittig, dennoch nicht von der Hand zu weisen. Im Zweifel wird nämlich ein Werklieferungsvertrag wohl angenommen.

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Antwort von DV_Chris:

Speicherkartenausfall?

Wer einen Auftrag ohne Backup filmt, sollte sich schämen, aber keinesfalls Profi nennen.

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Antwort von TomStg:

Zum Zweiten wird die Meinung vertreten, dass bei Videoproduktionen ein sog. Werklieferungsvertrag vorliegt, wobei Kaufrecht zur Geltung kommt. Denn geschuldet ist die Herstellung und Lieferung einer Sache (das Video). Diese Meinung ist zugegeben jedoch auch strittig, dennoch nicht von der Hand zu weisen. Im Zweifel wird nämlich ein Werklieferungsvertrag wohl angenommen. Im Zweifel kommt es immer auf die konkrete Formulierung des Vertrags an.
Wenn darin zB steht "... es wird vereinbart, 0,5m3 Eichenholz zu liefern und daraus einen Schrank mit den Maßen 200x120x60cm zu bauen..." handelt es sich um einen Werkliefervertrag.

Wenn darin zB steht "...es wird vereinbart, mit inhaltlichen Vorgaben des Auftraggebers und mit seiner Abstimmung einen Film der Hochzeit von WX mit YZ zu gestalten und in Full-HD-Auflösung mit einer Dauer von mindestens 10 min und maximal 20 min bis zum xx.xx.2013 zu erstellen und als vorführungsreife Datei zu übergeben...", dann handelt es sich um einen Werkvertrag. Ein Werkvertrag (kein Kaufvertrag und kein Werkliefervertrag) sollte immer die vertragliche Grundlage für so einen Auftragsfilm sein. Im Vordergrund muss die Herstellung/Erbringung eines definierten Erfolgs stehen und nicht der Erwerb eines Eigentums. (Ein Dienstvertrag scheidet ebenfalls aus, weil darin zB nur geregelt wäre, "... es wird vereinbart, während der Hochzeit für die Dauer von 10-20 Minuten zu filmen." Das Ergebnis bzw. der Erfolg wäre beliebig.)

Es wäre - besonders für Nicht-Kundige - sinnvoll, wenn der Themenstarter in seinem verlinkten Mustervertrag das Ziel eines Werkvertrags (= bestimmter Erfolg, beschrieben durch eindeutige Formulierungen) auch so zum Ausdruck bringen würde. Denn damit wären "Annahmen" zur Art des Vertrags von vornherein ausgeschlossen.

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Antwort von PICMENTION:

Wenn darin zB steht "...es wird vereinbart, mit inhaltlichen Vorgaben des Auftraggebers und mit seiner Abstimmung einen Film der Hochzeit von WX mit YZ zu gestalten und in Full-HD-Auflösung mit einer Dauer von mindestens 10 min und maximal 20 min bis zum xx.xx.2013 zu erstellen und als vorführungsreife Datei zu übergeben...", dann handelt es sich um einen Werkvertrag. Gerade das ist im Zweifel der Paradefall für einen Werklieferungsvertrag: Herstellen und liefern. Gleiches gilt beispielsweise auch wenn man direkt bei VW einen neuen Passat bestellt. Dieser wird vom Käufer konfiguriert, anschließend von VW gebaut und dann geliefert oder zur Abholung bereitgestellt. Genau das ist ein Werklieferungsvertrag und mithin Kaufrecht.

Man sollte nicht auf die Begrifflichkeiten reinfallen, dass ein Werkvertrag auch ein Werk im volksmündigen Sinne voranstellt wie bspw ein FilmWERK.

Am Ende gebe ich Ihnen definitiv recht, dass man bei dem Thema schon kodifizieren sollte, dass Werkvertragsrecht vorzuliegen hat.

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Antwort von PICMENTION:

Wenn darin zB steht "...es wird vereinbart, mit inhaltlichen Vorgaben des Auftraggebers und mit seiner Abstimmung einen Film der Hochzeit von WX mit YZ zu gestalten und in Full-HD-Auflösung mit einer Dauer von mindestens 10 min und maximal 20 min bis zum xx.xx.2013 zu erstellen und als vorführungsreife Datei zu übergeben...", dann handelt es sich um einen Werkvertrag. Gerade das ist im Zweifel der Paradefall für einen Werklieferungsvertrag: Herstellen und liefern. Gleiches gilt beispielsweise auch wenn man direkt bei VW einen neuen Passat bestellt. Dieser wird vom Käufer konfiguriert, anschließend von VW gebaut und dann geliefert oder zur Abholung bereitgestellt. Genau das ist ein Werklieferungsvertrag und mithin Kaufrecht.

Man sollte nicht auf die Begrifflichkeiten reinfallen, dass ein Werkvertrag auch ein Werk im volksmündigen Sinne voranstellt wie bspw ein FilmWERK.

Am Ende gebe ich Ihnen definitiv recht, dass man bei dem Thema schon kodifizieren sollte, dass Werkvertragsrecht vorzuliegen hat.

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Antwort von Pianist:

Wer einen Auftrag ohne Backup filmt, sollte sich schämen, aber keinesfalls Profi nennen. Mal ehrlich: Wer arbeitet schon während der Aufnahme zu 100 Prozent mit doppelter Sicherheit? Natürlich könnte ich mir an meine Kamera mit Klettband einen Atomos Samurai klatschen, der parallel vom HD-SDI-Ausgang alles aufnimmt, aber will ich das wirklich?

Ich habe doch auch nur einen Kopf und ein Gehirn. Und wenn ich mit dem Hubschrauber fliege, habe ich da auch nur einen Piloten.

Nach dem Termin wird natürlich alles sofort doppelt kopiert und die Festplatten werden in getrennten Räumen gelagert, aber ganz am Anfang der Kette muss man sich wohl mit einfacher Sicherheit abfinden. Ich kann auch auf dem Weg zum Drehtermin im U-Bahntunnel stecken bleiben.

Matthias

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Antwort von rush:

Wer einen Auftrag ohne Backup filmt, sollte sich schämen, aber keinesfalls Profi nennen. Mal ehrlich: Wer arbeitet schon während der Aufnahme zu 100 Prozent mit doppelter Sicherheit? In Zukunft wird das auch alles etwas einfacher zu realisieren zu sein... Die kommenden P2 Pro-Camcorder bieten bspw. parallele Aufzeichnung - auch in unterschiedlichen Codecs. So ist man zumindest vor einem Speicherkartenausfall gefeiht. Fallen beide Karten oder etwas anderes aus - hilft das natürlich auch nicht weiter... .

Dennoch drehen die meisten "Profis" ohne Backup - ich kenn im täglichen News-Bereich etc kaum Leute die parallel noch einen Recorder dranbaumeln haben... sicherlich ist es nice to have - aber "Profiequipment" sollte i.d.R. auch einfach funktionieren ;)

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Antwort von motor-tv:

Ich zähle mich zu den Profis, die gut davon leben können, und ich zeichne ohne backup auf. Ich häng mir doch nicht noch so einen Rekorder mit dran. Aber vielleicht zielt es auf die Gruppe ab, welche Speicherkarten aus was weiss ich woher um ein paar Cent günstiger irgendwo kaufen. Ich hab für meine 32GB Karte noch 600 Euro bezahlt, und mit der Garantie, dass die Sony Zentrale in Brüssel auch beim Crash die Daten auslesen kann. Im Falle des Falles.

Was ich aber mach, ist bei jedem Dreh eine Zweitcam (Henkelmann), eine zweite Mikro Funkstrecke, zweites Licht, usw, DAS hab ich dabei. Auch insgesamt nun 3 HD Optiken, die auch nicht billig sind, falls mal was in die Linse läuft.

Was ich aber durchaus befürworten würde, Parallelaufnahmemöglichkeit bei zwei vorhandenen SxS Slots. In erster Linie aber nicht aus backup Gründen, sondern wenn ich eine Karte direkt abgeben muss (oder in meinem Fall auf fremden Karten aufnehmen), dass ich mein backup dann hab. Alles was ich produziere kommt in mein Archiv, auch wenn es eine reine Auftragsarbeit als Kameramann war.

Space


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