Noch was unklar? Dann in unserem Forum nachfragen
Zum Original-Thread / Zum Videoschnitt Allgemein-Forum

Infoseite // Hilfe !! Marken-/Namensrecht, kennt sch jemand aus??



Frage von k:


Hallo zusammen,

nehmen wir an, ein Kollege von mir möchte freiberuflich ein Unternehmen (Erstellung von Industrie- und Imagefilmen) gründen und dies (z.B.) "Tollkirsche Media" nennen. Bei der Namensrecherche findet er heraus, dass der Name "Tollkirsche" schon als Marke geschützt ist, und zwar unter der Waren-/Dienstleistungsgruppe "Geschäftsführung einer Werbe- und Medienagentur, Werbung, Erstellung von Werbung, ..."

Meine Frage: Reicht es, wenn er den Zusatz Media anhängt oder kann er, da er ja ein ähnliches Angebot hat, erfolgreich abgemahnt werden?

Vielen Dank vorab.

k



Space


Antwort von Markus:

Hallo,

Begriffe des allgemeinen Wortschatzes (Beispiel "Tollkirsche") können nicht geschützt werden, sonst dürfte bald niemand mehr seinen Mund aufmachen, ohne Lizenzgebühren zahlen zu müssen. Solche Begriffe können lediglich als Logo (in einem ganz bestimmten Design) angemeldet werden.

Ich nehme an, es handelt sich bei dem Wort vor "Media" um den Namen des Firmengründers. Das ist bei Personengesellschaften ja vorgeschrieben. Andernfalls muss die Gesellschaftsform durch den Zusatz "Inhaber (Name des Inhabers)" deutlich gemacht werden. Niemand kann sich einen TEXT wie "Müller Media" schützen lassen, nur das LOGO. Wenn Du eine juristisch einwandfreie Absicherung benötigst, fragst Du besser einen fachlich qualifizierten Rechtsanwalt um Rat. Vielleicht findest Du auch hier eine Antwort: http://www.gruenderleitfaden.de/gruendu ... t/eigentum.

Eine Sache möchte ich noch zu bedenken geben: Wenn der eigene Firmenname einer bereits bestehenden Firma mit gleicher oder ähnlicher Dienstleistung ähnelt, kann das Vor- aber auch Nachteile haben. Man kann vielleicht von einem guten Image des Mitbewerbers profitieren, doch ebenso können eigene Kunden durch Verwechslung beim Mitbewerber landen - und dort bleiben.

Viele Grüße
Markus

www.behrendt.tv


Space


Antwort von Stefan:

Ich bin kein Jurist, also darfst Du auf meiner Aussage keinesfalls eine rechtsverbindliche Argumentation in welche Richtung auch immer aufbauen.

Nach allen Erfahrungen würde ich den Firmennamen Tollkirsche, auch im Zusammenhang mit Media, nicht führen. Die Ausnahme vielleicht: Der Mann heißt Tollkirsche mit Nachnamen, was ich aber für unwahrscheinlich halte.

Die Ausnahme deshalb, weil es wahrscheinlich auch mehrere "Schmitz, Elektromeister GmbH" gibt. Du merkst daran vielleicht worauf ich hinaus will.

In allen anderen Fällen würde ich versuchen, auch nur der Möglichkeit aus dem Weg zu gehen, weil vor deutschen Gerichten nun mal Recht gesprochen wird, nicht gerecht. Du erkennst den Unterschied? Aber selbst dann, wenn wir von der Gleicheit des Nachnamens sprechen, kann es durchaus kritisch werden.

Wenn z. B. der Michael Schumacher aus Hinterdemmond, der in Deutschland Steuern zahlt (der selbe Name ist zufällig), seine persönliche Website http://www.schumacher.de" nennen würde, ist es durchaus möglich und sogar wahrscheinlich, daß die Medienwächter und Rechteinhaberwächter eines gewissen Michael Schumacher aus Kerpen, auch wenn er z.B. gar nicht dort wohnen und Steuern bezahlen sollte, dem Michael Schumacher aus Hinterdemmond, der in Deutschland Steuern bezahlt, freundlichst aber bestimmt unter Zahlung einer Abmahngebühr in Höhe von Teuro xxx darauf hinweisen, doch lieber seine Homepage umzubenennen, selbst wenn er die schon so genannt hatte, als der Michael Schumacher aus Kerpen, der aber jetzt in der Schweiz wohnt und dort Steuern zahlt, noch in die Windel schiß. Da er aber seinen Namen wohl als Marke angemeldet haben wird, was der doofe Michael Schumacher aus Hinterdemmond, der in Deutschland Steuern bezahlt, wahrscheinlich nicht rechtzeitig getan hat, stehen die Karten für Michael Schumacher aus Kerpen, der aber inzwischen in der Schweiz wohnt und lieber dort Steuern zahlt, vor deutschen Gerichten recht (tolles Wortspiel, dieses recht, nicht wahr?) gut.

Das ist sozusagen ein Angebot, daß der Michael Schumacher aus Hinterdemmond nicht ablehnen kann. Das machen die Sizilianer immer so, habe ich gehört.

Du merkst, der Kreis Gericht-Recht-gerecht usw. beginnt sich zu schließen.

Gruß
Stefan


Space


Antwort von Stefan:

Also mit Cherry wäre ich schon allein deshalb vorsichtig, da dieser Begriff für Computertastaturen bereits in Gebrauch ist. Aber da würde es sich gegebenenfalls lohnen, mit den Leuten Kontakt aufzunehmen und das abzuklären.

Wenn denn jemand in Deutschland einen Markennamen registriert hat, aber sonstwo nicht, dann darfst Du diesen Namen sonstwo natürlich benutzen. Beispiel: Da hat jemand in Deutschland, aber nicht im Rest der Welt, die Marke Rumpelstielzchen für sich registrieren lassen, dann darfst Du Rumpelstielzchen überall benutzen, nur nicht in Deutschland.

Das mit dem Döner könnte aufgehen. Das setzt aber wahrscheinlich voraus, daß Du Döner heißen mußt, eine Menge Kohle scheffelst, die aber nicht in Deutschland versteuerst.

Gruß
Stefan




Space


Antwort von k:

Hi!

So, hier ist nochmal der Urheber dieses Threads.
Erstmal: Vielen lieben Dank an alle, die sich hier ausführlich & mit Mühe zu dem Thema geäußert haben!!!!! Das ist hier echt das beste Forum, das ich kenne.
Leider kann ich das Problem allerdings nicht auflösen, es hat sich folgendes ergeben:
Mein Bekannter hat den Typen, mit dem "Tollkirschen"-Namen einfach angerufen, und gefragt, ob man sich womöglich ins Gehege komme; Ergebniß war eine Vereinbarung, daß mein Bekannter nicht exakt das gleiche machen darf, wie der "Tollkirschen"-Urheber, aber anderes, und das geht auf. Die wollen sich dann sogar auf den Webseiten gegenseitig vernetzten. Wenn er das auch nocht schriftlich kriegt, ist das wohl ein Happy-End Sparte Hollywood, oder?

Danke für die Mühe an alle!

k




Space


Antwort von Stefan:

: Sag mal Stefan, du scheinst auch ein kleines Ego Problem zu haben?
: Kann auch keiner was dafür, dass du "s nicht in die Formel 1 geschafft hast.

Ob ich ein Ego Problem habe, möchte ich selbst nicht bewerten. Da scheint es Berufenere zu geben? :-)

Wo stand in den Beiträgen was über die Formel 1 und Rennen fahren? Habe ich da was überlesen? Den Zusammenhang krieg ich nicht.
:
: Zum Glück hat sich ja alles geklärt!

Richtig, das hat mich ernsthaft gefreut, vor allen Dingen, weil es offensichtlich doch noch einen gesunden Menschenverstand zu geben scheint. Das sollte sogar die alte Göttin des Rechts, die mit der Waage, freuen, die ansonsten heute ja nicht mehr so viel zu lachen hat.

Erfreuen wir uns also alle zusammen an diesem kleinen Wunder in der Vorweihnachtszeit und hoffen, daß uns dieser kleine Funke noch lange wärmen möge.

Amen

Gruß
Stefan




Space


Antwort von Franz:

Sag mal Stefan, du scheinst auch ein kleines Ego Problem zu haben?
Kann auch keiner was dafür, dass du "s nicht in die Formel 1 geschafft hast.

Zum Glück hat sich ja alles geklärt!



Space


Antwort von Stefan:

Womit sich der Kreis wiederholt schließt!

Keiner der Vorredner, nicht einmal der angehende Jurist, hat auch nur in irgendeiner Weise von sich gegeben, daß sein gut gemeinter Rat auf einer juristischen Grundlage basiert, sondern dies sogar explizit verneint. Der angehende Jurist im Gegensatz zum in Warenzeichenrecht erfahrenen Rechtsanwalt hat sich allerdings die Mühe gemacht, ohne Wertung interessante Rechtsaspekte, gegenwärtige Rechtsprechung (nicht gerecht, wie gesagt) und Gesetzesquellen zu diesem Thema zu zitieren. Das hat zwar nicht konkret geholfen, war aber aufschlußreicher als der Kommentar des in Warenzeichenrecht erfahrenen Juristen.

Der im Warenzeichenrecht erfahrene Rechtsanwalt nämlich trägt außer dem Kundtun der Tatsache, daß der Fragesteller doch bitte einen im Warenzeichenrecht erfahrenen Rechtsanwalt konsultieren möge, nichts wirklich prickelnd Neues zum Thema bei.

Grundsätzlich stimme ich dem im Warenzeichenrecht erfahrenen Juristen ja zu, daß dieses Rechtsthema nicht viel mit Videoschnitt zu tun hat, außer daß es im vorliegenden Fall um eine Firma gehen soll, die sich unter anderem mit dem Medium Video beschäftigt. Aus diesem Grund ist die Frage in einem solchen Forum aber durchaus legitim, da es ja möglich sein könnte, daß ein Leser/Schreiber in diesem Forum sich bereits mit dem Thema beschäftigen mußte und seine Erfahrungen, natürlich ohne Rechtsverbindlichkeit, weitergibt. Genau so könnte aber die Frage in einem Forum für Fahrradsportler auftauchen, da sich vielleicht einer der Inhaber von Fahrradläden mit diesem Thema beschäftigen mußte.

Festhalten möchte ich aber noch, daß an der eingangs befürchteten Abmahnung lediglich die Juristen wirklich verdienen, nicht die angehenden, sondern die in Markenzeichenrecht erfahrenen Kanzleien, so oder so. Sprich: entweder mit der Abmahnung oder der Vertretung eines Abgemahnten oder präventiv. Und deshalb wird dem Fragesteller hier auch kein in Markenzeichenrecht erfahrener Jurist einen konkreten Hinweis geben, denn erstens wäre das fahrlässig, da nicht alle Aspekte ausreichend recherchiert und beleuchtet werden können, zweitens läßt sich in einem Forum kein Geld verdienen.

Lieber Rainer, bitte verstehe mich nicht falsch. Ich möchte nicht Deinem Berufsstand und schon gar nicht Dir persönlich ans Bein. Auch ich beschäftige mich beruflich (nicht als Jurist) unter anderem mit den Themen Warenzeichen, Lizenzen, internationale Patentnutzung usw. und kenne die möglichen Folgen. Was auf dieser Ebene abgeht, ist teilweise bedenklich und gefährlich (siehe der aus der jüngsten Vergangenheit bekannte Fall der Rauchmelder), teilweise aber auch schlicht und ergreifend hochgradig albern, wenn sich ein Goliath mal wieder einen David vornimmt (siehe auch der aus der jüngeren Vergangenheit bekannte Fall der Metro, die versucht oder versucht hat, einem Stadtwerkebetrieb zu verbieten, den Begriff Metro in Verbindung mit einer Buslinie zu benutzen. Nicht bekannt ist allerdings, ob die Metro auch versucht hat, Paris auf Unterlassung zu verklagen, da deren U-Bahn sich ebenfalls unberechtigterweise Metro nennt.

Und damit ist der Kreis nun endgültig rund.

Nix für ungut.

Gruß
Stefan



Space


Antwort von Dlugosch:

Hi,
als Rechtsanwalt, der viel mit Warenzeichenrecht zu tun hatte, kann ich Deinem Bekannten nur dringenst empfehlen, eine auf diesem Gebiet spezialisierte Kanzlei aufzusuchen, sonst kann es bei einem Verstoss gegen gewerbliche Schutzvorschriften für ihn sehr teuer werden.
Die Kommentare der Vorschreiber sind zwar gut gemeint, gehen allsamt aber völlig an der Problematik vorbei. Nur eins vorweg: einiges spricht dafür, dass die nochmalige Verwendung des Begriffs "Tollkirsche" durch Deinen Bekannten sehr problematisch ist, da nun mal ein formales eingetragenes Markenrecht besteht, egal ob zu recht oder unrecht.
Deine Frage kann aber letztendlich ohne Einsichtname in die Eintragungsurkunde des Markeninhabers nicht beantwortet werden und für allgemeine rechtstheoretische Rechtsausführungen zum Marken- u. Wettbewerbsrecht dürfte dieses Forum nicht der richtige Platz sein, zumal es mit der Videofilmerei eigentlich nichts zu tun hat.

Also: es ist generell gefährlich, sich mit Fragen einer Disziplin, deren Beherrschung eine lange spezielle Ausbildung und hinreichende Praxiserfahrung erfordert, an Laien eines Forums zu wenden. Wenn ich z.B. Herzstiche verspüre, gehe ich auch zum Internisten und wende mich nicht an ein Forum z.B. für Radsportler.
Meist müssen insbesondere in der Juristerei Fragen abgeklärt werden, die in den threads vom Fragesteller nicht angesprochen werden, letztendlich aber entscheidend für das Ergebnis sind.

Gruss
Rainer D

Gruss
Rainer D



Space



Space


Antwort von BaDaZz:

Bin zwar noch kein Jurist, aber arbeite daran.

Zunächst einmal ist die Firma, der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. (§ 17 I HGB)

Das bedeutet:

- Die Firma ist der Name des Unternehmensträgers, nicht des Unternehmens.

- Nur der Kaufmann hat eine Firma.

- Die Firma ist der Handelsname des Kaufmanns.

Abzugrenzen ist die Firma von

- Geschäftsbezeichnungen (Etablissementbezeichnungen),die das Geschäft den

Betrieb kennzeichnen wie

• „Harmonie-Kino“

• „Studio-Bar“

• „Zum gemalten Haus“

Der Unterschied zur Marke:

- Marken i.S.v. § 3 I MarkenG

= alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines

Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Im Unterschied zur Firma kennzeichnet die Marke das Produkt und

nicht den Unternehmensträger.

Beispiele:

• „Coca Cola“ (Wörter)

• Jingles von Radiosendern (Hörzeichen)

• Maggiflasche(Farbkombination, dreidimensionale Gestaltung,Schriftzug)

- Kurzbezeichnungen wie

• BMW (Kurzbezeichnung einer Firma)

• KaDeWe (Kurzform einer Geschäftsbezeichnung)

Funktionen der Firma:

- Kennzeichnungs- und Individualisierungsfunktion

Die Firma dient der Identifizierung des Unternehmens(trägers) und der

Unterscheidung von anderen Unternehmen(strägern).

- Auskunftsfunktion

Die Firma dient der Vermittlung von Informationen über den Unternehmensträger

und das Unternehmen.

- Werbefunktion

Aussagekräftige Firmen haben Bedeutung für die Werbung.

- Wertträgerfunktion

Als „guter Name“ des Kaufmanns kann die Firma einen besonderen wirtschaftlichen

Wert verkörpern.

Bildung der Firma
Die Firma besteht aus

• dem Firmenkern und

• einem Rechtsformzusatz nach § 19 HGB
Der Firmenkern kann gebildet werden als

- Personalfirma („Anton Bruckner e.K.“)

- Sachfirma („Bockenheimer Schreibwaren GmbH“)

- Mischfirma („Anton Bruckner Schreibwaren e.K.“)

- Phantasiefirma („Thalia KG“)
Es gilt der Grundsatz der Firmengestaltungsfreiheit:

Allen Einzutragenden steht es frei, ob sie sich für eine Personen-, Sach-,

Misch- oder Phantasiefirma entscheiden.

Aber: Der Firmenkern muß Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen

(§ 18 I HGB).
Kennzeichnungskraft bedeutet abstrakte Namenstauglichkeit:

- Zur Firmenbildung geeignet sind alle sprachlichen Zeichen, die im Verkehr als Name

verstanden werden.

-> Bildliche Zeichen sind unzulässig, z.B.

2001, 2337)

- Bloße Buchstaben- oder Zahlenfolgen müssen ein Mindestmaß an Sinngehalt und

Einprägsamkeit aufweisen (Einzelheiten str.):

• „1A Schlüsseldienst e.K.“

• „os3.com GmbH“

Aber nicht:

„AAA AAA AAA AB ins Lifesex-TV.de GmbH“

(siehe OLG Celle, DB 1999, 40)

Unterscheidungskraft ist die abstrakte Eignung einer Firma, sich von anderen

Unternehmen abzuheben (Individualisierungsfunktion):

- Bei Personal- und Phantasiefirmen i.d.R. unproblematisch

- Geographische Angaben oder allgemeine Branchen- und Produktbezeichnungen

genügen in der Regel nicht.

Beispiele:

• „Kaufstätten für alle“ (BGHZ 11, 218),

• „Video-Rent“ (BGH, NJW 1987, 438),

• „ Deutsche Handels-GmbH“
Merke:
Das Erfordernis der Unterscheidungskraft in § 18 I HGB darf nicht mit dem
Grundsatz der Firmenausschließlichkeit in § 30 HGB verwechselt werden!
Dort kommt es auf konkrete Unterscheidbarkeit von Firmen an demselben
Ort an.

Grundsatz der Firmenwahrheit (§ 18 II HGB)
Das Irreführungsverbot ist der Grundpfeiler des Firmenordnungsrechts.
Es gilt für alle Bestandteile der Firma, die Angaben über geschäftliche

Verhältnisse enthalten. Aber:

- Die Angabe muß für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich, d.h. von

gewisser wettbewerblicher Relevanz sein.

- Die Angabe muß ersichtlich zur Irreführung geeignet sein.
Beispiele für irreführende Angaben:

• „Hamburger Kaffeelager“, wenn nur einfaches Genußmittelgeschäft vorliegt

(RGZ 156, 16)

• „Versicherungs-Dienst für das deutsche Handwerk“, wenn Verkehrsgeltung fehlt

(OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 297)

• „INDROHAG ... GmbH“ (BGHZ 22, 88)

Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit/-ausschließlichkeit
Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde

bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich

unterscheiden.
Entscheidend ist der audiovisuelle Gesamteindruck.
Beispiele für Verwechslungsgefahr:

• „Ott International GmbH“ „Chris Ott GmbH“ (BGH, NJW 1991, 1353)

• „Karl Mayer GmbH“ „Klaus Mayer GmbH“

-----------------------------------------------------------------------------------------

Entscheidend ist für Dich bzw. Deinen Freund, ob der Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit/-ausschließlichkeit bei der Namenswahl gewahrt ist. Zudem muss die Firma Kennzeichnungs- und Individualisierungsfunktion besitzen, um der der Identifizierung des Unternehmens(trägers) und der Unterscheidung von anderen Unternehmen(strägern)zu dienen.

§ 18 HGB:
(1)Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

Die konkrete Unterscheidbarkeit gegnüber bereits bestehenden anderen Firmen regelt § 30 I HGB. Abstrakte Unterscheidbarkeit wird bei bloßen Branchen- oder Produktbezeichnungen (z.B. Holz AG) oder bei geographischen Angaben in Alleinstellung (z.B. Berlin AG)verneint, da insoweit ein Freihaltebedürfnis besteht. Um der Verwechslungsgefahr vorzubeugen, muss sich jede neue Firma von einer bereits am gleichen Ort bestehenden Firma deutlich unterscheiden, § 30 I HGB. Entscheidend ist das Prioritätsprinzip: Wer zeurst war, bleibt.
Das merkmal der konkreten Unterscheidbarkeit ist allerdings in hohem Maße einzelfallabhängig.

Beispiel: "DVD-rent" ist nicht unterscheidungsfähig, außerdem besteht auch hier ein

Freihaltebedürfnis. "Fast Food e.K." oder "Computer AG" dürften ebenfalls

nicht mit § 18 I HGB vereinbar sein.

§ 30 HGB:
(1) Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.

(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.

(3) Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden.

(4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind.

Um zum Schluß zu kommen, würde ich meinen, dass es in deinem Beispiel an der Unterscheidungskraft und Firmenausschließlichkeit gegenüber der bereits bestehenden Firma "Tollkirsche" mangeln wird. Daran ändert auch der meiner Ansicht nach zu generelle Zusatz "Media" nichts. Eine Verwechslungsgefahr besteht demnach.

Aber wie zu Anfang bereits erwähnt: ich bin NOCH kein Jurist, folglich kann ich mich auch irren.
Rechtsberatung empfehle ich auf jeden Fall. Ein versierter Unternehmensrechtler beantwortet Dir die Frage vielleicht sogar ohne einen Kommentar zu bemühen.

Gruß

BaDaZz





Space


Antwort von k:

hmmmm Kompliziert alles.

Also Tollkirch iist nicht mein Name, auch nicht der Names des anderen Typen.
Aber wie ist das denn mit ausländischen begriffen. Nehmen wir Cherry, oder Cherry-Leav.
Da ist doch ein allgemeiner Begriff, hieße das dann, daß nur weil jemand, der Videos Macht und Cherry als Neman registriert hat, als einziger in Deutschland/Europa/welt dazu berechtigt ist, nen SLogan oder Firmennamen zu haben, der als Teil Cherry drin hat???
Dann las ich morgen "Döner" registrieren und alle Döner-Buden müßten dann Angst vor meinen Abmanhnungen haben, zumindest die, die dann wie z.B. Dürüm-Döner um die Ecke das Wort "Döner" mit im Namen haben?
Wie ist das überhaupt, wenn ich als Selbständiger agiere, also eigentlich nur meinen eigenen Namen als "Firmennamen" habe und z.B. "Cherry-Media" oder "Döner-Media" als Slogan, mit nem ganz individuellem Logo?? Kregt ich dann eigentlich keinen Ärger, dann aber doch, weil meine Webadresse "www.Cheryy-" oder "Doener-media.de" hieße ???
Fragen über Fragen.......

Vielen lieben Dank für die biherigen anworten, falls die Lösung hier nicht gefunden wird, sondern irgendwo in einem recherchierten Gesetzestext, poste ich das Idealverhalten noch nach, geht ja Prinzipiell bestimmt viele was an.....

bis denn

k



Space


Antwort von izmir uebel:

das mit dem michel hinterdemmond und dem schweizer michel hat sich tatsächlich in dieser form zugetragen. gruss izmir uebel


Space


Noch was unklar? Dann in unserem Forum nachfragen
Zum Original-Thread / Zum Videoschnitt Allgemein-Forum

Antworten zu ähnlichen Fragen //


TB zu 10G Ethernet Adapter - kennt sich da jemand aus?
Zeiss: Tracking auch mit Optiken anderer Marken
Kennt jemand diese HDD?
Kennt jemand "Die Mondverschwörung"?
Kennt jemand eine Webseite, die der Youtube-Musikbibliothek ähnelt?
Kennt jemand diesen Sound?
Kennt jemand diesen Sound?
Kennt jemand den Song?
Kennt jemand diesen h265 HECV Codec für Davinci?
Kennt jemand diesen Song?
Kennt jemand das Objektiv...Fujinon XT 17 x 4.5 BRM-K14
Kennt jemand günstige, Akku-betriebene 60W LED?
Video - Olympus M Alternative? Suche eine Nichenkamera. Wer kennt sich aus und kann helfen?
Wer filmt noch mit der Panasonic HDC SD 707 und kennt sich gut damit aus ?
"TMPGEnc Authoring Works 6" - Wer kennt sich aus?




slashCAM nutzt Cookies zur Optimierung des Angebots, auch Cookies Dritter. Die Speicherung von Cookies kann in den Browsereinstellungen unterbunden werden. Mehr Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Mehr Infos Verstanden!
RSS Suche YouTube Facebook Twitter slashCAM-Slash